Ungeliebtes Jagdstandl

Antworten: 27
  13-10-2012 19:48  Sperre_234
Ungeliebtes Jagdstandl
Guten Abend


Was geschieht wenn auf Gemeindegrund ein Jagdstandl errichtet wird und ich bei Forstarbeiten dieses Jadstandl beschädige oder zerstöre. Habe das Nutzungsrecht auf diesem Grund
Kann ich da belangt werden.

Gruß

Fragenstein


  13-10-2012 20:17  179781
Ungeliebtes Jagdstandl
Wenn du vor der Waldarbeit schon weist, dass das Jagastandl zerstört wird, ist das schon etwas verdächtig.
Ich habe übrigens auch einmal beim Aufarbeiten eins sturmgeschädigten Bestandes einen großen Baum genau mitten auf eine solchen Stand gefällt. Da sind die Trümmer geflogen, wie in einem Zeichentrickfilm. Dem Jäger hat es nichts ausgemacht. Der hat gesagt er wollte eh schon länger einen neuen machen.

Gottfried

  13-10-2012 20:59  Sperre_234
Ungeliebtes Jagdstandl
Hallo Gotfried
Danke für die Antwort

Aber was währe wenn der Jäger einen Schadenersatz verlangt hätte?

Gruß
Fragenstein



  13-10-2012 21:33  Restaurator
Ungeliebtes Jagdstandl
meinst die frage ernst fragenstein?
wenn er jagdberechtigt ist, darf er auch einen jagdstand aufstellen, das ist im baurecht von der bewilligungspflicht ausgenommen. nichtsdestoweniger handelt es sich um ein bauwerk das dem jäger gehört, auch wenn es auf fremden grund steht.
bin kein jurist, aber das müsste vom status her einer "luftkeusche" entsprechen. tankstellen sind auch oft solche, die gehören z.b. den omv und stehen auf privatgrund.
und die darf man auch nicht mit einer zigarette abfackeln und dann überlegen ob ich den schaden ersetzen muss.



  13-10-2012 21:43  Sperre_234
Ungeliebtes Jagdstandl
Hallo Restaurator

Hab natürlich nicht vor den Jagdstand mutwillig zu zerstören. Anfrage wurde von dir und Gottfried missverstanden.

Gruß
Fragenstein


  13-10-2012 21:49  Restaurator
Ungeliebtes Jagdstandl
:) gibt ja auch leute die vorsätzlich jagdstände eliminieren.....bei uns hat's deswegen fast 20 jahre lang keinen hochsitz mehr gegeben....erst jetzt wieder ganz versteckt....
aber auch bei unabsichtlicher beschädigung denk ich wird man gradstehen müssen. wenn ich in eine kleine parklücke einpark muss ich allfällige schäden an nachbarautos ja auch bezahlen.
ich tät vielleicht schau'n, dass der / die jagdpächter dabei sind und auch mithelfen können wenn du die entsprechenden bäume fällst. mit seilzug und umlenkrolle solltest eiigentlich jeden baum zu boden bringen ohne einen jagdstand zu zerstören.

  13-10-2012 23:13  schellniesel
Ungeliebtes Jagdstandl
@restaurator

Schwierig wird nur bei dem Baum wo der Jagtstand drauf is :-)

ich hab ihn ohne fragen eliminiert erstens war der seit Jahren Unbenutzt zweitens wäre da keiner mehr hochgekommen weil die Leiter schon derartig morsch war des dich spätestens bei der zweiten Sprose schon ins leer gestiegen wärst!
Spätestens aber wennst ansitzen hättest wollen wäre ein kurzes Flugerlebnis mit unsanfter Landung die folge gewesen!
Ist ja gemeingefährlich so was überhaupt stehen zu lassen!
Und da stellt sich mir die nächste Frage bin ich dann als Grundeigentümer haftbar sollte da ein Kind, Spaziergänger,ect daran zu schaden kommen?

Wer haftet in solch einem Fall??

Mfg Andreas

  14-10-2012 01:17  Fallkerbe
Ungeliebtes Jagdstandl
Halllo,
ich hab es den jägern gleich gesagt, als die den bodensitz einrichten wollten:
Ihr könnts schon einen Sitz einrichten, aber wenn der verfällt wird oder beim holzschleppen zerstört wird, dann will ich kein wort gejammer hören.
Di bewilligung zu einem hochsitz kann eh jederzeit widerrufen werden- ist ja nicht so, das den jägern da irgendwas gehört.

  14-10-2012 06:55  walterst
Ungeliebtes Jagdstandl
ich bin jetzt zu faul zum nachgoogeln, deswegen noch ein Hinweis: Im Forst gelten, im wahrsten Sinne des Wortes, andere Gesetze bezüglich einer Haftung.
Ein Nachbar hat mir mal einen Baum auf meinen Grund geknallt, rein zufällig auf mein Werkzeug.
Einfache Sache, haben wir uns beide gedacht - Haftpflichtversicherung. Diese hat uns aber belehrt, dass aus dem Forstgesetz (?) andere Haftungsregeln abzuleiten sind, als man sonst gewohnt ist. Details weiss ich leider nicht mehr. Es gab eine Kulanzzahlung weil wir beide unsere versicherung so selten strapazieren.
AFH fragen.

  14-10-2012 08:11  Interessierter
Ungeliebtes Jagdstandl
Als Jäger wäre ich froh würde man mir einen morschen Stand beschädigen, bekomme ich doch dann einen neuen hingestellt ;-)

  14-10-2012 08:39  holzsepp
Ungeliebtes Jagdstandl
Ist ja toll? Der Grundbesitzer will meistens das der Wildstand nicht zu hoch ist und nicht alles verbissen wird, bzw. kein Wild irgendwelche Schäden macht. Wenn doch wird über die Jäger geschimpft und Wildschaden verlangt.
Auch beim Jagdpacht kassieren ist er nicht zurückhaltend, aber dem Jäger wird das jagen nicht leicht gemacht weil es soll nach Möglichkeit kein ungeliebter störender Hochsand aufgestellt werden. Auch sollte der Jäger die 4 Kilometer lange Forststraße zu Fuß gehen beim jagen weil es stört auch sein Auto und wenn er vorbei fährt stört es auch.

Bitte Leute überlegt euch ob es nicht im guten Einvernehmen für beide Seiten besser laufen würde.
Ich kann nicht verstehen warum die Leute in den paar Jahren ihres Lebens so gehässig anderen gegenüber sein müssen, und sich selber dabei nur ärgern anstatt sich ehrlich über etwas zu freuen, obwohl sich am Ende eh keiner was mitnehmen kann.
Ich bin selbst Jäger und Grundbesitzer und muss mich immer wieder über Grundbesitzer wundern.

Gruß Holzsepp


  14-10-2012 09:37  akut
Ungeliebtes Jagdstandl
Bei uns stehen seit einem Jägerwechsel an allen Ecken riesige Wachtürme (erinnert mich an die frühere Ostgrenze) und werden so gut wie nie benützt, weil das wichtigste Utensil zur Jagd der Suzuki ist.
Überdies haben sie an allen Ecken unerlaubterweise Kameras.
Man erfährt dann am Wirtshaustisch, dass man dort mal in die Stauden gepi...lt hat.
Oh du edles Weidwerk!

  14-10-2012 09:51  0815
Ungeliebtes Jagdstandl
Genauso ist es wie holzsepp schreibt, den Jägern alles zu fleiß machen, und wegen jeden Asterl das wo weggeschnitten wird zur besseren Sicht, und dann schreien, wenn der Abschuss nicht erfüllt ist! Bin selbst kein Jäger, sehe es aber als Grundbesitzer so, dass man nur miteinander arbeiten kann! Da gehört eben dazu, dass man den Jägern erlaubt Hochstände aufzubauen, es würde auch dem Grundstücksbesitzer kein Stein aus der Krone fallen, wenn er dabei auch selbst mithilft! Und die Sprößlinge der Bauern, brauchen auch nicht zur Pirschzeit mit ihren auffrisierten lauten Mopedkraxn durch das Revier fahren! Klar, Auswüchse von den Jägern selbst, gibt es auch genug!

  14-10-2012 10:45  joholt
Ungeliebtes Jagdstandl
Bin auch für ein miteinander zwischen grundbesitzer und jägerschaft und es lässt sich viel ausdiskutieren.Nur eines ist sicher soviele rechte wie nach ihrer meinug die jäger haben stimmt auch nicht.
Aber eines würde mich schon interesieren wer eigentlich dafür zur haftung herangezogen wird wenn eine unbefugte person sich auf einem hochstand verletzt? denn so einfach ist dort die gesetzeslage angeblich nicht. aber ein nachbar von mir wird es schon erfahren weil er hat einen derartigen fall zur zeit.
mfg Hans

  14-10-2012 14:27  Jophi
Ungeliebtes Jagdstandl
Ich kenne natürlich die Österreicheschen Gesetze nicht, aber ein grundsätzlicher Unterschied zu den Deutschen wird wohl nicht sein.
Wer in Deutschland einen Hochsitz beschädigt oder zerstört muß Ersatz leisten, aber nicht neu für alt.
Der jeweilige Jagdpächter ist verpflichtet mindestens einmal jährlich alle Jagdlichen Einrichtungen auf ihre Funktion und Unfallsicherheit zu überprüfen und Schäden schnell zu beheben.
Wenn ein Reparatur nicht mehr lohnt oder nicht mehr möglich ist, dann ist dieser Sitz sofort zu entfernen.
Wenn bauliche Mängel bekannt werden, dann sind diese schnellstmöglich zu beheben.
Außerdem empfiehlt es sich, Schilder anzubringen, die Unbefugten die Benutzung zu verbieten.

  14-10-2012 16:02  Roz98
Ungeliebtes Jagdstandl

ACHTUNG.. viel zu Lesen weil Gesetztestext.

Fundstelle: LGBl. Nr. 32/1988, 67/1993, 21/1998, 58/2001, 6/2004, 35/2004*), 54Nächstes Suchergebnis/2008**)
Kurztitel: Jagdgesetz
6. Abschnitt
Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Vorheriges SuchergebnisJagdNächstes Suchergebnis

§ 28
Jagdnutzung und Grundeigentum

(1) Der Grundeigentümer ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet, die Ausübung des Jagdrechtes auf seinen Grundstücken zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen, auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Verhütung von Wildschäden von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf hiebei das Wild weder gefährden noch verletzen. Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten, soweit dies notwendig ist, um Schäden zu verhindern. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon zu verständigen. Wenn er es verlangt, muss ihm das getötete Raubwild ausgehändigt werden.

(3) Die Benützung von Grundstücken für Zwecke der Jagdwirtschaft ist insoweit zulässig, als deren Nutzung und Benützung durch den Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des § 29 errichtet werden.

Und §29 sagt weiter unter Punkt 1 und 2
(1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.
(2) Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des § 44 sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.

Soweit das Gesetz

Die Praxis:
Für entsprechende Einrichtungen müsste die Jägerschaft die Grundbesitzer fragen (passiert z.B bei mir hier überhaupt nicht)
Es stünden dem so gefragten Grundeigentümer eigentlich eine Entschädigung zu. (passier hier auch nie)
Aus diesem Grund regt sich eigentlich niemand hier auf wenn mal ein Hochstand irgendwo eliminiert wird. (schon gar nicht wenns im Zuge von Forstarbeiten passiert)
Sollte sich doch jemand aufregen ist das Ganze mit Verweis auf §29 Punkt 1 und 2 auch schon wieder vorbei

  14-10-2012 19:23  Gewessler
Ungeliebtes Jagdstandl
@roz98:

erstens sind die Jagdgesetze, Naturschutz und Gewässer die einzigen Gesetze über die in Österreich der Landtag zu entscheiden hat (OOE 51 Landtagsabgeordnete für drei Sitzungen im Jahr 6000.-€ x16) ergo ist das zitierte Gestz nur in deinem Bundesland gültig!
In OOE ist das so, dass der Jagdausübungsberechtigte einmal zu fragen hat, ob er eine Jagdeinrichtung auf fremdem Grund errichten darf (gehört eigentlich zum guten Benehmen und sollte nicht festgeschrieben sein), sollte der Grundeigentümer das nicht gestatten, dann kann aus jagdlichen Gründen auch die Bezirksverwaltungsbehörde das verfügen, denn wie schon gesagt ist ja ein Abschuß zwingend gesetzlich vorgeschrieben und der Grundeigentümer hat das zu dulden. (wenns aber scho so weit is do feilts scho zwischenmenschlich gewaltig) Jagdeinrichtungen gehören dann aber dem Grundbesitzer (ABGB) da mit seinem Boden verbunden. Jagdeinrichtungen zu betreten, Nutzen oder was auch immer ist verboten, da die ja nur zumZwecke der Jagd errichtet wurden. Somit ist die Haftung auch klar, jeder auch der Grundeigentümer und somit der rechtliche Besitzer dürfen die Einrichtungen nicht betreten, somit sind sie bei Unfällen selbst haftbar, bei Kindern die Erziehungsberechtigten. Schilder wären zwar zweckmäßig aber was nicht noch sollen wir machen, wir haben mit der Wildstandsregulierung schon genug zu tun und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Wenn jetzt die Zerstörung nicht mutwillig war, dann gibts auch Kohle von der Haftpflichtversicherung, nach ABGB, mit der Einschränkung, dass das wirklich nicht absehbar war (plötzlicher Windstoß, Drehwuchs....). Im allg. regelt man das aber ganz einfach, ein paar Stangen und Bretter, der Jäger hilft die alten Spreißln und Nögin wegraman, danach oa zwoa Bier trinkn und alls passt wida.

Zum Threaderöffner: erst als Überschrift schreiben "ungeliebtes Jagdstandl" und dann zu behaupten die Zerstörung war unbeabsichtigt? -unmögliche Leit gibts, i glab du hast nit nur mit Jaga Probleme!

f. jagdleiter und tierarzt

  14-10-2012 20:28  anderson
Ungeliebtes Jagdstandl
Hallo,
bei uns wird eine Entschädigung sowohl für Jagdstandln, als auch für Fütterungen bezahlt. Das Miteinander funktioniert, obwohl hier in der Gegend die Landwirte nur Nutzungsberechtigte sind.
Abseits der rechtlichen Situation ist es eine Ehrensache beschädigtes Gut zu ersetzen. Wo gehobelt wird fallen Späne und es passiert immer mal was, aber schon der Gedankengang (dem Ersatz irgendwie entgehen zu wollen) ist etwas befremdlich.
mfg
anderson

  14-10-2012 20:52  sisu
Ungeliebtes Jagdstandl
Hallo!Also so einfach geht das nicht mit dem Hochstand aufstellen, das geht nur in Einvernehmen mit dem Grundbesitzer. Ich bekomme einen Krampf wenn ich sehe wie manche Jagdpächter einen Hochstand an einen Baum annageln.
2 Jahre ist das Standl dann interessant und wenn dann die Leiter und die Haxn in der Luft hängen weil der Baum ja wächst, wird einfach ein neuer gebaut und die Fragmente am Baum belassen.
Bei der Schlägerung und der anschließenden Aufarbeitung ist es dann ganz lustig wenn man in die eingewachsenen Nägel oder Spax schneidet. Vom Wertverlust des holzes ganz zu schweigen, die verrosteten Nägel sehen ganz besonders bei Eichenholz sehr dekorativ aus. Da kannst dann bis zu 3m vom Stammbloch gesund schneiden. Das Holz kannst dann in das Faserholz schmeißen und hast einen Wertverlust von bis zu 140€/Fm.
Jagdrecht ist nicht gleich Wegerecht. Forststrassen sind in erster Linie Wirtschaftswege das befahren der Wege für die Revierpächter hört genau dort auf wo das Fahrverbot beginnt. Was mich am meisten stört ist die Besitz ergreifende Art mancher Pächter die glauben alles gehört ihnen und die Forstwirtschaft hat sich nach der Jagd zu richten.
Gott sei Dank geht es bei uns zu 95% immer Miteinander, aber es kommt manchmal auch vor das der Geländewagen mitten auf der Forststrasse steht und der LKW-Zug kann nicht vorbei. Dann muß der LKW zurückschieben und unverrichteter Dinge wieder abfahren weil der liebe Pächter ganz einfach am Telefon nicht abhebt weil er seine Ruhe haben möchte.
Dann wird eben mit Einverständnid des Forstrevierleiters der Schranken zugesperrt und der Herr Dr. X muß sich zu Fuß auf den Weg machen aber danach kapieren es die meisten.

  14-10-2012 21:22  traktorensteff
Ungeliebtes Jagdstandl
@ sisu
"... und wenn dann die Leiter und die Haxn in der Luft hängen weil der Baum ja wächst, ..."

Ich muss dich auf etwas hinweisen, Bäume haben kein "Längswachstum". Immer wieder lustig, das zu hören. Den Schmäh kann man immer machen, wenn ein Jäger seine Leiter an den Baum nagelt. "Bist du wahnsinnig, der Bam wochst do noch obn und du muast in a poa Joa auf de erste Stufn aufisteign. Wenn man das überzugend sagt, glaubt einem das fast jeder. ;-)

  14-10-2012 23:05  sisu
Ungeliebtes Jagdstandl
steffi!
Ich habe nichts von einem Höhenwachstum geschrieben, bei einem Dickenwachstum hängen nach einiger Zeit die Haxn tatsächlich in der Höhe.
Das ein baum nicht unten in die Höhe wächst sondern von der Spitze her glaube ich scheint jeder zu wissen.

  15-10-2012 00:58  AnimalFarmHipples
Ungeliebtes Jagdstandl
@ walterst und andreas :

Forstgesetz

§ 176. (1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.

(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.

(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.

(4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.



Tatsächlich enthält also § 176 Abs.3 ForstG eine Haftungsbeschränkung für Waldbewirtschafter und deren Hilfspersonen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für bloße Versehen oder rein schicksalshafte Vorgänge wird also nicht gehaftet.

Fraglich ist, ob das auch für Hochstände udgl. gilt.
Ja, wenn man davon ausgeht, daß es sich um "waldtypische" Gefahrenquellen im Sinn des Abs.1 handelt, der die Haftung ja nicht auf die Waldbewirtschaftung beschränkt.
Nein, weil an Bauwerke nach der allgemeinen Verkehrserwartung evtl. doch etwas strengere Anforderungen zu richten sind. Zwar begründet die Schaffung einer Gefahrenquelle per se noch keine Haftung, außer wenn das im Gesetz so vorgesehen ist, allerdings hat der OGH zB auch eine Wegehalterhaftung des Waldbesitzers für Klettersteige bejaht und eine vrschuldensunabhängige Bauwerkshaftung kennt das Gesetz ja auch.
Um derlei auszuschließen, empfiehlt sich eine Beschilderung (zB "Betreten verboten"; das von Gewessler erwähnte "Eltern haften für ihre Kinder" ist lieb, aber rechtlich vollkommen unerheblich, denn in den seltenen Fällen, wo Eltern tatsächlich haften, zB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, besteht die Haftung auch unabhängig von einer solchen Beschilderung, irgendeine Schadenersatzpflicht zB als Wegehalter oder Bauwerkseigentümer wird damit aber nicht ausgeschlossen).



  15-10-2012 15:43  Gewessler
Ungeliebtes Jagdstandl
@animalFarm...:
die Jagdeinrichtungen sind nicht im Forstgesetz geregelt sondern im jeweiligen Landesjagdgesetz.
Der Grundeigentümer hat diese gegen eine Entschädigung zu dulden sonst wird das Eisenbahnerenteignungsgesetz 1954, BGBL.Nr. 71 schlagend. Ob die Jagdeinrichtung dem Baurecht unterliegt ist wieder Landessache - z.B.: dürfen in Kärnten keine geschlossenen Kanzeln errichtet werden, und soweit ich weiß auch kein Dach über einer Ansitzleiter angebracht werden.

Zum Thema: Schadensersatz nach ABGB §1293 ff
§1319 Schaden durch Bauwerk...:trifft nicht zu, solange es nicht der Bauordnung entspricht (frei begehbar, durch fachkundige Personen errichtet etc.

Strafgesetzbuch BGBL.Nr.60/1974 §137 ....sonst eine Sache, díe dem Jagd und Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder... zu bestrafen
Im Jagdrecht steht eindeutig, dass Jagdeinrichtungen zum Zwecke der Jagd da sind!
Somit ist betreten der Jagdeinrichtungen zur Gaudi, Spielen und wos woas i no verboten! Somit ist die Haftung auch klar geregelt. Es hat den traurigen Fall gegeben, dass zwei Kinder auf einem Hochsitz rauchend ums Leben gekommen sind, der OGH hat das dann ganz klar festgestellt wer für was verantwortlich ist- also "Betreten verboten" muß nicht auf jeder Ansitzleiter angebracht werden, das gilt als allgemein bekannt und sollte auch im Sinne einer guten Kinderstube ao sein, dass ich fremdes Gut weder betrete noch zerstöre. Im Forstgesetz von 1976 steht ja genau drinnen welche Rechte und Pflichten mit der freien Waldbegehung erwachsen. Sollte jemand auf Privatgrund (nicht Forst i.S.d.G) eine Jagdeinrichtung, zerstören, betreten etc. begeht er ja sowiso eine Besitzstörung und es greift das Privatrecht...
Genauso ist die Behauptung oben falsch, dass der Jagdausübungsberechtigte (Pächter) für die Sicherheit zuständig ist - nur für sich selbst und seine Gäste ist er verantwortlich - nicht gegenüber Dritten. Auch hier gilt die gute Kinderstube, dass ich alte unbrauchbare Jagdeinrichtungen wieder entferne, genauso wie wir das von den Landwirten erwarten, dass sie die zusammengefallenen Zäune wieder entfernen

Zum Dr. der seinen Jeep am Weg stehen läßt: ich kann damit nicht gemeint sein, aber derjenige hat auch den Forstweg mitgepachtet - oder wird der Weg explizit bei der Pacht herausgerechnet? Weiters hat jeder bei der Errichtung mitgezahlt (Förderungen durch die öffentliche Hand)deshalb auch die freie Begehbarkeit , die freie Befahrung steht dem Pächter auf jeden Fall zu, lediglich muß er auch für die Erhaltung seinen Obulus bezahlen, auch die Jagd dient dem Wald (sollte sie zumindest) und sollte im Pachtvertrag auch geregelt werden.

@ alle: Nägeln in Bäumen: es wird doch wohl bei den Jagdprüfungen gelehrt, wie man Ansitze ohne einen Nagel in den Baum zu schlagen konstruiert - oder? In unserer Jagd ist das verpönt - wenn ich da einen erwisch, der ist seinen Ausgangsschein sicher los.


f. Tierarzt, Jagdleiter u. Waldbesitzer


  15-10-2012 15:50  walterst
Ungeliebtes Jagdstandl
@gewessler

es geht ja nicht darum, dass die Jagdeinrichtungen im Forstgesetz geregelt wären, sondern dass aus dem Forstgesetz vom ABGB abweichende Regeln für eine Haftpflicht aus Arbeiten in der Forstwirtschaft ablesbar sein können.

  15-10-2012 19:13  Jophi
Ungeliebtes Jagdstandl
@ Gewessler !

Was ich geschrieben habe, gilt für Deutschland.
Ich hätte mir aber nicht vorstellen können, daß die Jagdgesetze in Österreich so viel anders sind.
War aber auf jeden Fall lehrreich für mich.

  15-10-2012 20:32  Gewessler
Ungeliebtes Jagdstandl
@walterst: da hast vollkommen recht und die Streitereien kommen ja nur daher, dass Kreisky zwar den Wald freigegeben hat, aber die dazugehörenden Gesetze nicht gemacht hat und jetzt alles immer nur Anlaßgesetzgebungen sind.

fragenstein aber hat eine ganz komische Frage gestellt auf Gemeindegrund steht die Leiter, die ihn stört und die er rein zufällig ruiniert hat, ob er Schadenersatz leisten muß? - no na natürlich muß er das.

@jophi: BRD hat ein Bundesjagdgesetz, das gilt einmal überall und stammt vom Reichsjägermeister Göring, in Ö ist das aber in die Landesgesetze eingeflossen, wir waren halt bis 1955 von vier Mächten besetzt und jeder der Herrn Generäle hat halt gern an kapitalen Hirsch schiaßn wolln, daher brauchst z.B in Ö als Ausländer a koa Jagdprüfung usw.

@alle:lediglich die nord. Länder haben annehmbare Jagdgesetze, denn die scheren sich nix um die depperten Trophäen sondern denen gehts nur ums Fleisch(Wildbret). Also Wintergatter, während der Brunft jagen und dann oan gstunkanan Hirsch d Wirt vakaufn - pfui teifi, und dann struwin weils Hirsch aus Neuseeland kafnd,gibts im Norden ois nit. Des sand no Jaga, da wird nix gfuadat und die hamd aber die kapitalsten Reh Europas. Dort gibts koane Sitz, nur auf da Pirsch und im Herbst/Winter Riegeljagd auf Reh und Elch. In England ist Jagdrecht sowieso Grundrecht, jeder kann auf seim Grund jagen, do gibts koan Abschußplan, koane Wildmeldungen etc. Schußzeiten kennans a nitn und auch die ham die kapitalen Rehböck und kapitale Hirsch. Meine sehr achtens san unsere BRD und Ö Jagdgesetze nur deppat, da Konflikt Jaga und Waldbesitzer ist vorprogrammiert und koana änderts.
Wahrscheinlich deswegn, weil hoit die Großkopferten die schönsten Jagden pacht ham - wozu braucht die VOEST als Aktiengesellschaft a Jagd - die solln ma für mein Beteiligung a ordendliche Dividende zahln und hackln, nit jagan - des mach eh i.

  16-10-2012 10:03  AnimalFarmHipples
Ungeliebtes Jagdstandl
Zitat Gewessler :

"fragenstein aber hat eine ganz komische Frage gestellt auf Gemeindegrund steht die Leiter, die ihn stört und die er rein zufällig ruiniert hat, ob er Schadenersatz leisten muß? - no na natürlich muß er das."

Nein, nicht unbedingt - im Anwendungsbereich des Forstgesetzes wird für "reinen Zufall" nicht gehaftet, siehe mein Vorposting.
(Die Preisfrage ist hier eher, ob die Beschädigung der störenden Leiter noch unter "reinen Zufall" fällt, hier liegt aber im Klagsfall die Beweislast beim Geschädigten.)

  16-10-2012 20:58  Sperre_234
Ungeliebtes Jagdstandl
Danke an alle für die Antworten, war sehr informativ.

Gewessler:
Kannst meine Anfrage nicht richtig lesen ?
Nachdem der Hochstand nicht existiert, wurde er von mir auch nicht zerstört. Fremdes Eigentum zu zerstören liegt mir fern.

Gruß
Fragenstein



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