Antworten: 20
  19-11-2011 19:12  Wunderwuzi
Veräuserungsverbot
Hallo ,kann man das Veräuserungsverbot und Belastungsverbot umgehn das man die Unterschrift der Eltern für die Wohnbauförderung nicht braucht?

Mfg.

  19-11-2011 19:21  Moarpeda
Veräuserungsverbot
müßtest du (die bank, oder er auch immer) wegen der wohnbauförderung in das grundbuch?

wenn nicht, kannst du ohnehin machen was du willst

zur sicherheit AFH fragen


  19-11-2011 19:29  Wunderwuzi
Veräuserungsverbot
Hallo wer oder was ist AFH?

mfg

  19-11-2011 19:37  Moarpeda
Veräuserungsverbot
tschuldigung, unser rechtswissenschaftler Animal Farm Hipples
auf seinem gebiet ist er ein fachmann und als landwirt ist er auch schon im werden
mfg.



  19-11-2011 19:42  Sperre_234
Veräuserungsverbot
Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten.
Das Veräußerungsverbot lässt sich nicht umgehen, es erlischt erst mit dem Tod eines der Beteiligten, sofern keiner Aufhebung zugestimmt wird.

 

  19-11-2011 19:42  walterst
Veräuserungsverbot
@ts115
Ich weiss nicht wie das Verhältnis zu Deinen Übergebern ist, aber vielleicht kannst Du genau anhand des Beispiels Wohnbauförderung den Übergebern die Sinnlosigkeit dieser Klauselns näherbringen und gleich in einem Aufwaschen eine Zustimmung zum Wohnbaukredit und gleich auch eine Streichung von Belastungs- und Veräußerungverbot erreichen.

Ich habe bei der Übernahme ebenfalls diese Klauseln vorgelegt bekommen und bin mit dem Vater damals ordentlich zusammengekracht, weil ich ihm genau so ein Beispiel genannt habe.
"Für so was stimme ich eh zu!" hat er damals gemeint.
"Und was tue ich, wenn Du 90 bist und vielleicht kein Verständnis für eine Investition hast, die ich dann vorhabe?"
Dann gab es ein paar Tage Sendepause beiderseits und am Ende keine Klauslen mehr. Und damit auch keine unnötigen Spannungen und Reibereien.
Auch ich werde in den nächsten Monaten ein Wohnbaudarlehen in Anspruch nehmen und muss niemanden fragen.

  20-11-2011 07:29  traun4tler
Veräuserungsverbot
Hallo TS115!
Bei deiner Anfrage sind zwei verschieden Themen angesprochen. Das Problem Belastungsverbot bei einer Wohnbauförderung hatten wir auch vor langer Zeit. Wobei wir kein Belastungsverbot im Übergabevertrag hatten. Damals waren die Übergeber nicht bereit, im Grundbuch den ersten Platz (Rang?) freizugeben. Eine Vorsprache bei unserem Landesrat machte einen zweiten Rang vom Land möglich und wir konnten die Förderung in Anspruch nehmen.
Grüße Sepp

  20-11-2011 09:26  mfj
Veräuserungsverbot

Soviel ich weiß, lässt sich ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht umgehen.

Es ist ein großer Fehler, Eigentum - mit so einer Klausel zu übernehmen...

Es wäre höchstens anfechtbar, wenn es den „guten Sitten“ widerspricht.
Aber so , wie ich es lese – ist es ein Vertrag zwischen Eltern und Kindern – und da ist es erlaubt.
Und es löscht sich nur – mit dem Tod von einem der Vertragspartner.

Manch ein „Erbe“ hat seine Erblasser vor „Weißglut“ schon schneller unter die Erde gebracht, als ihnen lieb war...weil gegen - vergammeln – versiffen – und herunterwirtschaften....hilft so ein Eintrag eh nichts.

Also, einen Mediator oder Ombudsmann einschalten – und die Sache objektiv und analytisch den Parteien vortragen.
So was führt immer zum Erfolg....!!

P.S.
...wo bist du daheim ?
Ich mache landw. Gutachten....




  20-11-2011 10:50  helmar
Veräuserungsverbot
Ich weiss nicht, wie weit da die Sache am Laufen ist, aber wäre es möglich, dieses Verbot nur auf einige Grundstücke zu geben? Z.B. wenn diese in verschiedenen KGs liegen. Aber auf die Hofstelle selber würde ich dieses Verbot nicht mitübernehmen. Bei uns ist es damals "nur" um das ortsübliche Ausgedinge gegangen, also freie Verpflegung, Energie, Betreuung im Krankheitsfall. Und ein solches "Ausgedinge" werde ich sicherlich meiner Tochter, wenn es zur Übergabe kommt, nicht aufhalsen. Da unser sehr grosses Wohnhaus 2 eigene Eingänge hat, werden wir jeweils getrennte Wohneinheiten haben. Auch das ist wichtig.
Mfg, Helga

  20-11-2011 10:56  supa1
Veräuserungsverbot
Hallo TS 115
Umgehen kannst du es meines Wissens nach nicht. Du kannst es, wenn du mit den Übergebern ein normales Verhältnis hast, mit Reden probieren. Eine andere Möglichkeit wäre, den Betrieb auf 2 oder mehrere EZ zu teilen. Das habe ich gemacht. In einer EZ ist das Wohnrecht der Eltern eingetragen, da müssten die bei einer Belastung oder Veräußerung zustimmen. Die anderen sind "sauber". Ich werde hier zum Beispiel wegen einer größeren Investition einer finanzierenden Bank die Möglichkeit einer Sicherstellung anbieten - wirkt Wunder bei den Zinsen. Solltest du noch Fragen haben schreib mir bitte ein Mail

  20-11-2011 11:48  Haa-Pee
Veräuserungsverbot
ohne besonders rechtskundig zu sein finde ich die belastungs und veräusserungsklausel durchaus seine berechtigung hat.

im falle des falles sprich konkurs,insolvents sonstige zahlungsunfähigenkeiten oder schwierigkeiten kann man den glaubigern den zugriff auf "alteingessenes" eigentum erschweren,vermasseln oder wie auch immer....

diese klauseln geschickt eingesetzt schützen durchaus familieneigentum vor gläubiger zugriffen!
die auch in rauher gewordenen zeiten auch vor etwas willkürlicheren kreditfälligstellungen seitens banken den wind aus den segeln nehmen kann!

in meiner umgebung wird mal wieder ganz aktuell eine 30 ha grosse "farm" zwangsverwertet und wenn ich mir die so die schätzungen und preisvorstellungen der gläubiger ansehe komme ich zum schluss dass hier die reissleinen um nahezu jeden preis gezogen werden weit unter dem sogenannten "verkehrswert"!

dh der hof wird billigst verramscht!



  20-11-2011 13:06  Fallkerbe
Veräuserungsverbot
Ein Belastungsverbot schützt nicht vor der Verwertung im Insolvenz- oder Konkursfall. Man kann die schulden nur nicht im grundbuch eintragen und sich damit einen guten Rang im verwertungsfall sichern. Aber die Zwangsversteigerung der immos droht bei insolvenz auch wegen nicht grundbücherlich eingetragenen Schulden.

Einzig das höherrangig eingetragene Wohnrecht z.b. der Übergeberfamilie muß ein Käufer (ersteigerer) dann halt mit übernehmen, was der Verkehrswert der immobilie natürlich massiv drückt.

mfg





  20-11-2011 16:44  rotfeder
Veräuserungsverbot
Hallo!
Ich halte auch das Belastungs u Veräußerungsverbot für nichtangebracht, wohl aber z.B. das Wohnrecht für Altenteil. Denn es können Umstände eintreten, die für die Elterngeneration den Verlust der Wohnung bedeuten, und wer will das. Statt dem Veräußerungsverbot wird oft eine Teilhabungsregelung empfohlen, da kann der Übergeber bei einem Verkauf eines Grundstücks
zu einem ausgemachten Prozentsatz mitnaschen.

  20-11-2011 19:26  Hoellerhansl
Veräuserungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, z.B. eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.

Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit gegen jeden Außenstehenden wirksam wird. Und da setzt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Schranken. Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich.

In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme für den Verpflichteten ist vielleicht die Tatsache, dass er für jede Art der Belastung und Veräußerung die (verbücherungsfähig, das heißt beglaubigt unterfertigte) schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten braucht. Die "angenehme", weil auch dem Verpflichteten Sicherheit bietende liegt darin, dass - solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist - auch keinerlei exekutive Pfandrechte bei der betroffenen Liegenschaft in das Grundbuch kommen können und es jedenfalls auch vor „ungewollten" Gläubigern schützt.

Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch zu löschen.

Wenn solche Vereinbarungen offensichtlich zur Benachteiligung von (bereits vorhandenen) Gläubigern abgeschlossen werden, unterliegen sie der Anfechtung.


Wenn also jemand ( Sohn) zb. das Haus umbaut / saniert und eine Förderung möchte, bei der das Land sich ins GB einträgt müssen die Berechtigten zustimmen.

  20-11-2011 19:45  Fallkerbe
Veräuserungsverbot
ZITAT:
Der OGH stellt fest: Der (wenn auch nur teilweisen) Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners sei weitaus höherer Stellenwert beizumessen, als dem Erhalt von Vermögen für nahe Verwandte oder dem Interesse der Ehefrau, in der bisherigen Ehewohnung zu bleiben.

Ersatzwohnung anschaffen

Das heißt, die Liegenschaft samt Wohnhaus muss verkauft werden. Zwei Drittel des Erlöses gehen in die Masse und erhöhen somit die Quote für die Gläubiger. Die Ehefrau bekommt ein Drittel des Verkaufserlöses und muss um dieses Geld wohl eine Ersatzwohnung anschaffen. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt rund 460.000 Euro.

Die Begründung des OGH gilt als richtungsweisend und beachtlich. „Ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist im Insolvenzfall nicht mehr sicher“, kommentiert Christian Ebmer von der Linzer Rechtsanwaltskanzlei „huber ebmer partner“ den Fall. In Zeiten, in denen die Zahl der Insolvenzen deutlich steige, könne es nun vermehrt zu einer Interessensabwägung wie in dem beschriebenen Fall kommen.
ZITAT ENDE

http://www.nachrichten.at/ratgeber/haus_garten/art123,231799
 

  20-11-2011 21:33  Haa-Pee
Veräuserungsverbot
fallkerbe es muss auch unterschieden werden in welchen zeitraum und unter welchen umständen das belastung uns veräusserungsverbot eingetragen wurde.
wenn es nachweisbar kurzfristig zum nachteil von gläubigern eingetragen und erstellt wurde kann es wie eventuell in deinem fall beschrieben für nichtig erklärt werden!

wenn so ein belastungs und veräusserungsverbot erstellt ohne verbindlichkeiten über sagen wir 20 jahre besteht wird es ziemlich sicher halten!

diese klausel ist nun mal eine "firewall" gegen "direkten" zugriff durch dritte.... sprich banken,gläubigern,staat udgl und soll leichtfertigen zugriff auf eigentum erschweren und verhindern.

drum wundert mich dass hier manche so freizügig mit dieser klausel umgehen und sie als nicht mehr zeitgemäss einschätzen....

gerade in zeiten wie diesen könnte das für wie MFJ gerne zu schreiben pflegt "zukunftsfähige nicht versiffte investierende betriebe" unter umständen "lebensrettend" sein!

banken werden durchwegs nervöser durch basel drei und ihre eigenen probleme dass sie sich unter umständen auch sehr schnell von krediten trennen wollen und bei nur geringsten anzeichen von liquiditäts problemen sei es durch ein schlechtes jahr die kredite fällig stellen!

das sollten sich die nicht "versifften" investierer dick hinter die löffel schreiben!

  20-11-2011 21:39  walterst
Veräuserungsverbot
@haapee
ich verstehe den Gedankengang nicht wirklich.
Warum soll ein Belastungsverbot vor der Nervosität der Bank schützen?
Wenn ich zuerst ein Kredit teurer aufnehmen muss, weil ich nicht ins Grundbuch gehen kann und dann die Bank erst recht noch schneller nervös wird, was habe ich dann genau von dem Belastungsverbot?



  21-11-2011 12:12  Haa-Pee
Veräuserungsverbot
walter du sollst nicht immer so kompliziert um die ecken denken dann verstehst es ein bischen leichter.....

wenn eine investion sich nur auf grund der "niedrigen" zinsen durch sicherheiten im grundbuch rentiert, lasse ich es selbst aus bei reiner spekulationsfreude bleiben!

das belastungsverbot kann durchaus vor der nervösität der banken schützen da es mehr zeit und verhandlungsspielraum einräumt!
weil die wesentlich leichtere option den vorderen rang im grundbuch zu bedienen mal flach fällt!
banken lässt man nicht ins grundbuch denen verpfändet man kunstgegenstände,wertpapier depots,die briefmarkensammlung,die münzsammlung,das auto,maschinen,die uhrensammlung,patente und innovationen....!
wer das nicht schafft dann an einen "günstigen" kredit zu kommen ,soll es aus mangel an verkaufstalent und verhandlungsgeschick ohnehin bleiben lassen!

  21-11-2011 12:59  walterst
Veräuserungsverbot
Deine Tips sind vielleicht gut, aber auch ganz schön vom hohen Ross herunter.
Nicht jede "Investition", nicht jeder Kreditbedarf ergibt sich aus einer Entscheidung für oder gegen ein wirtschaftsprojekt.
Es kann das Leben auch Überraschungen parat haben und nicht jeder Jungübernehmer wird eine Kunst- oder Maschinensammlung zur Verfügung haben zum Verpfänden.

  21-11-2011 14:08  Christoph38
Veräuserungsverbot
Ich halte ein Veräusserungsverbot/Belastungsverbot zu allererst für eine Einschränkung des aktuellen Bewirtschafters.
Dass in wenigen Fällen die grundbücherliche Belastung nützlich sein kann, wiegt die Einschränkungen für den Eigentümer nicht auf.

Wer mit solchen Belastungen konfrontiert wird, sollte sich den seinerzeitigen Übergabevertrag der jetzigen Übergeber zeigen lassen, vor allem ob solche Belastungen familiäre Tradition haben.

Das Gegenteil von gut ist oft gut gemeint, das gilt auch bei den Belastungen.

Ob die Umgehung eines Veräußerungsverbotes durch langfristige Verpachtung, bis die Alten unter der Erde sind, zu einem entsprechend reduzierten Preis, der Sinnhaftigkeit letzte Erkenntnis ist, wage ich zu bezweifeln.

  21-11-2011 21:31  rotfeder
Veräuserungsverbot
Hallo!
Ja, das sehe ich auch so. Ein Veräußerungsverbot schrenkt den Übernehmer ein und zeugt von mangelndem Vertrauen in die Jugend. Es kann bei ganz banalen Dingen zum Hemmschuh werden.
z.B. wollte ich mit einem Kollegen ein kleines Fleckchen Wiese tauschen. Beide hätten einen Vorteil gehabt, da es an Eigengrund angrenzt, und somit die Struktur verbessert wäre. Leider litt meine Mutter jahrelang unter Altersdemenz, sodas sie die Einwilligung nicht durchführen konnte.
Somit war ein lastenfreier Tausch nicht möglich, und mit der Grundbuchslast wollte der andere Bauer nicht übernehmen.(es ging nur um das Ausgedinge)



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