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Bundestierschutzgesetz Es geht um die Frage ob bei ANBINDEHALTUNG ohne Weide ein Auslauf zwingend ist und nicht beim Laufstall. Kommentar von Dipl.-Ing. Nadja Stingler: Anbindehaltung Im Bundestierschutzgesetz ist kein Verbot der Anbindehaltung von Rindern vorgesehen, allerdings ein Verbot der dauernden Anbindehaltung. An mindestens 90 Tagen im Jahr müssen somit Rinder die Möglichkeit zur freien Bewegung haben. Diese kann durch Alm-/Weidegang, einen Auslauf oder mittels Haltung in einem Laufstall gewährleistet werden. Ab 1. 01. 2010 muss Rindern Weidegang gewährt werden, ab 1. 01. 2012 muss ein geeigneter Auslauf gewährt werden, wenn nicht Weide oder eine andere Bewegungsmöglichkeit angeboten wird. Eine Ausnahme kann im Fall von "zwingend rechtlichen oder technischen Gründen" von der Behörde ausgesprochen werden. Mit 31. 12. 2009 endet ebenso die Anbindehaltung von Ziegen, die bis dahin in sogenannten "Übergangsbetrieben" erlaubt war.
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