Bundestierschutzgesetz

Antworten: 4
  06-01-2010 15:42  fredl0699
Bundestierschutzgesetz
Hallo
Seit 1. Jänner 2010 gelten für Kühe neue Richtlinien. Die Kühe müssen 90 Tage Auslauf haben, wenn die Tiere in Anbindehaltung gehalten werden. Wie siehts aus, wenn Weidehaltung nicht möglich ist. Bin ich verpflichtet einen Auslauf zu bauen. Wie groß muß der Auslauf pro Kuh sein, bzw wie muß der Auslauf ausgestattet sein. Welche Erfahrungen habt Ihr mit einem Auslauf. Wie wird Eurer Auslauf gereinigt, habt Ihr beim Auslauf auch Liegemöglichkeiten geschaffen. Gibt es noch Übergangsfristen.
lg fredl

  06-01-2010 19:34  antach
Bundestierschutzgesetz
Hallo
Müssen alle Landwirte ihre Kühe Auslauf haben auch die kleinen wie zum beispiel einer mit 5 Kühen.

  06-01-2010 19:45  helmar
Bundestierschutzgesetz
Beengte Hoflage im Ortskern, aber sonst sind mir keine Ausnahmen bekannt...........Laufstall dürfte aber reichen. Und nicht jeder Stall braucht teuer umgebaut werden.
Mfg, helmar, Helga Marsteurer

  06-01-2010 20:55  walterst
Bundestierschutzgesetz
Es geht um die Frage ob bei ANBINDEHALTUNG ohne Weide ein Auslauf zwingend ist und nicht beim Laufstall.

Kommentar von Dipl.-Ing. Nadja Stingler:

Anbindehaltung

Im Bundestierschutzgesetz ist kein Verbot der Anbindehaltung von Rindern vorgesehen, allerdings ein Verbot der dauernden Anbindehaltung. An mindestens 90 Tagen im Jahr müssen somit Rinder die Möglichkeit zur freien Bewegung haben. Diese kann durch Alm-/Weidegang, einen Auslauf oder mittels Haltung in einem Laufstall gewährleistet werden. Ab 1. 01. 2010 muss Rindern Weidegang gewährt werden, ab 1. 01. 2012 muss ein geeigneter Auslauf gewährt werden, wenn nicht Weide oder eine andere Bewegungsmöglichkeit angeboten wird. Eine Ausnahme kann im Fall von "zwingend rechtlichen oder technischen Gründen" von der Behörde ausgesprochen werden. Mit 31. 12. 2009 endet ebenso die Anbindehaltung von Ziegen, die bis dahin in sogenannten "Übergangsbetrieben" erlaubt war.


  07-01-2010 09:27  Christoph38
Bundestierschutzgesetz
Gerade das Verbot "dauernder Anbindehaltung" wird sehr häufig als "Verbot der Anbindehaltung" verstanden.
Vor ein paar Tagen hat ein Bekannter dies vermutet.
Ich schätze auch, dass manche selbst ernannten Tierschützer diesem Irrtum unterliegen, wenn sie sich vertrauensvoll an den Tierschutzombudsmann oder den Amtstierarzt wenden.



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