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hundesteuer ? Für das Halten von Hunden und Wachhunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird eine Abgabe eingehoben. Die Abgabe ist für jeden gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Es gibt auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht. Abgabepflichtig sind die Vorstände des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, Betriebsinhaber/innen, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt. Wechselt der Hund während des Abgabenjahres in einen anderen Besitz, entsteht für die Nachfolge eine neuerliche Abgabepflicht. Eine bereits von dem/der Vorgänger/in bezahlte Abgabe wird jedoch angerechnet. Wenn ein Hund nachweislich verstirbt, kann im selben Jahr an Stelle dieses Hundes ohne neuerliche Abgabe ein anderer Hund gehalten werden. Eine Ermäßigung der Abgabe findet beim Tod des Hundes für das betreffende Abgabenjahr nicht statt. Wurde der Hund bereits im vorangegangenen Jahr gehalten, so entsteht die Abgabepflicht - nicht zu verwechseln mit dem Fälligkeitstermin - bereits mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres. Abgabepflichtige sind von der Entrichtung der Abgabe befreit, wenn der gehaltene Hund nachweislich innerhalb dreier Monate nach Entstehung der Abgabepflicht verstirbt und wenn an Stelle dieses Tieres kein anderer Hund im selben Kalenderjahr gehalten wird. Bereits bezahlte Beträge werden über Antrag zurückerstattet. Hundeabgabe - Sonderregelungen Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe Wachhund Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 21,80 Euro ermäßigte Hundeabgabe zu entrichten. mfg Ice http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/abgaben/hundeabgabe.html#inhalt
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