Antworten: 10
  05-04-2017 10:09  doris.k(w3c9)
ÜbergabeErbhof etc
Hallo!

Bei uns steht die Übernahme des Bauernhofes der Schwiegereltern an. Die Lage ist ein wenig verzwickt, da der dzt. Betriebsführer 3 Kinder hat, 2 davon in jungen Jahren (vor ca 30 Jahren) vom Hof verwiesen hat und nur noch mein Mann (und ich) am Hof präsent sind und helfen, unterstützen etc. Wir sind grad am erkundigen und Infos einholen, mit welchen Argumenten wir den Schwiegervater von einer Übergabe überzeugen können. er ist schon 72....

Da kein Kontakt zu den beiden anderen Kinder ist, er will ihnen natürlich auch nichts geben (Auszahlen) müssen wir jetzt mit allen Eventualliäten kalkulieren.

Es gibt ein Grundstück, das nicht landwirtschaftlich gewidmet ist, sondern als Bauland-Industrie, aber landwirtschaftlich genutzt. Wenn der Schwiegervater dies in die Übergabe mit rein gibt, wie schaut das dann beim Erben aus? Würde das mit in den Erbhof fallen oder gesondert im normalen Erbrecht? Das Grundstück ist knappe 2 ha groß und hat einen Wert von ca. 30-35€/m².

In freudiger Erwartung auf eure Antworten!

lg, Doris

  05-04-2017 10:48  beginner
ÜbergabeErbhof etc
Normal gibt es einen Pflichtanteil den jeder Erbe mind. erhalten muss, ausser er/sie verzichtet schriftlich.

  05-04-2017 10:51  Darki
ÜbergabeErbhof etc
So ist es, es ist absolut irrelevant ob Ihr den weichenden Erben etwas zahlen wollt oder nicht, deshalb heißt es Pflichtteil!

  05-04-2017 11:13  jakob.r1
ÜbergabeErbhof etc
Grüß Dich Doris, es gibt zumindest bei uns in Deutschland sehr wohl Möglichkeiten den Pflichtteil zu umgehen. Wenn sich Dein Schwiegervater erinnern kann, das Ihn vor 30 Jahren die beiden Kinder nach dem Leben getrachtet haben und er diese daraufhin des Hofes verwiesen hat, dann haben die Beiden den Pflichtteilsanspruch verwirkt. Es dürfen in der Zwischenzeit keine sozialen Kontakte mehr bestanden haben, -- dies scheint ja bei Euch so zu sein.
Um den Pflichtteil klein zu halten ist es unbedingt nötig, das der Übergeber im Übergabevertrag und im Testament ausdrücklich zur Berechnung des Pflichtteiles den Einheitswert/Ertragswert vorschreibt, weil ansonsten der Verkehrswert berechnet wird. Wie das mit dem Bauland gehandhabt wird, kann Euch der Notar sagen. Im Übrigen ist der Pflichtteil erst fällig im Erbfall, also wenn der Schwiegervater gestorben ist und ist nur aus dem Barvermögen zu leisten. Ihr könnt also nicht gezwungen werden ein Grundstück, Aktien, Lebensversicherung.... zu verkaufen um den Pflichtteil bezahlen zu können. Hier wird dann Ratenzahlung möglich sein.
Aber am Besten Ihr lasst Euch vom Notar beraten wie das Ganze für Euch kostengünstig zu handhaben ist, weil in Österreich die Regeln vielleicht abweichend sind.
Beste Grüße
Jakob


  05-04-2017 12:02  Ferdi 197
ÜbergabeErbhof etc
Richtig vererbt wir erst wenn der Vererber stirbt. Deshalb wird nur dann dieses Vermögen aufgeteilt das eben noch vorhanden ist inkl. dem Pflichtteil.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit das auch eine Schenkung von den Erbhof durchgeführt wird, einfach bei einem Notar erkundigen, was in dieser Sitation am besten ist.



  05-04-2017 12:22  duk
ÜbergabeErbhof etc
Servus. Bei mir war es so. Die Gutachter vom Gericht haben bei der Erbhoffeststellung eine Liegenschaft samt Einfamilienhaus mit zum Betrieb gerechnet, weil diese im öffentlichen Grundbuch steht. Diese Liegenschaft ist aber zwei Gassen weiter, und grenzt nicht an die Betriebsstätte an. Die Eigentümer waren meine Eltern. Achtung Erbhofgesetz ist Landesgesetz.
Im Burgenland gibt es so was nicht. Somit ist meine Schwester samt Schwager auf Go.... gefallen. Der Pflichtteil fiel von €700 000 (Verkehrswert) auf €22 000 (Erwerbswert). Ich NÖ. Grüsse.

  06-04-2017 11:37  doris.k(w3c9)
ÜbergabeErbhof etc
Danke erstmal für eure Antworten! Dass der Pflichtteil erst bei Versterben entsteht ist klar. Aber ist das Industriegrundstück, wenn es vorher mit übergeben wird nicht doch noch Teil vom Erbe? Wir wollen Ihnen ja das was ihnen zusteht geben, aber dazu müssen wir eben wissen, was das genau beinhaltet....
Wir und auch der Hof sind in Nö, also würde Erbhof und Anerbengesetz in Frage kommen. Aber wie ich das richtig verstehe, ist dass ja auch erst bei Versterben anwendbar. Sollte der Schwiegervater jetzt übergeben, bleibt dann wirklich nur mehr das als Pflichtteil über, was dann laut Grundbuch in seinem Besitz ist?

lg, Doris

  06-04-2017 18:42  Jophi
ÜbergabeErbhof etc
Warum besprichst Du die ganze Sache nicht mal mit einem Notar ?
Er weiß da auf jeden Fall am besten bescheid, und so eine Beratung ist m.w. kostenlos.

  06-04-2017 22:49  duk
ÜbergabeErbhof etc
Bei einem Erbhof zählt nur der Erwerbswert als Pflichtteil. Wenn der Betrieb übergeben wird, sollte wirklich ALLES übergeben werden. Sollte dein Schwiegervater Pflegebedürftig ins Heim müssen, greift das Heim sofort auf seine Liegenschaften zurück. Weiters kanns´t mit dem Übergabsvertrag in dem auch die Fahrzeuge stehen viel Geld sparen beim Ummelden.
Ein Beratungsgespräch in St. Pölten bei der LK ist sehr hilfreich. Ich war auch dort. Die haben dann meinen Vater davon überzeugt, wirklich ALLES zu übergeben.
Grüsse

  06-04-2017 23:01  duk
ÜbergabeErbhof etc
Nicht jeder Notar kennt sich mit einem Erbhof aus. Mein Notar(Mezritczki in Schwechat) wollte nichts wissen von einem Erbhof. Dann fuhr ich für eine Beratungsstunde nach Ebreichsdorf zum Notar Zack. Der wollte mir den Erbhof ausreden (sind ja alle untereinand bekannt). Der Notar rechnet auch seinen Gehalt vom Verkehrswert aus. Nicht bei einem Erbhof. Je mehr du dich erkundigst und selbst weist, umso leichter und billiger wird die Übergabe.

  07-04-2017 09:27  cowkeeper
ÜbergabeErbhof etc
Hallo,
um dir hier weiterzuhelfen, glaube ich ist es hilfreich dir den "Normalfall" zu beschreiben:

- Der Hof wird als ganzes übergeben.

- Man einigt sich mit den "weichenden Erben" auf einen Betrag, der ihnen ausbezahlt wird, oft ist es auch üblich ihnen zb.: einen Baugrund zu überlassen. Am wichtigsten ist hier, dass man sich einig über die Höhe ist, denn nach Pflichtteilsberechnung zu gehen, führt fasst immer zu zukünftigen Streitereien, weil diese je nach Einzelbetrieblicher Situation oft viel zu hoch oder aber auch zu niedrig sind (siehe Beispiel Industriegrund).

- Diese unterschreiben dafür eine Erbteilsverzichtserklärung. Das bedeutet, das sie von dem was hier übergeben wurde dann wenn der "Erblasser" einmal stirbt, auf ihren Anteil verzichten.

Nur so ists eine saubere Lösung.

Und auch ich rate: Beratung bei der Landwirtschaftskammer. Danach hast du im Idealfall ein fertiges Konzept für den Notar in der Hand.

lg cowkeeper




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