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Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Hat jemand eine bessere Erklärung zur Holzbringung im Hochwald, welche NICHT mittels Traktor mit Anbauseilwinde möglich ist, als die im Internet auffindbaren?
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Wenn der Wald so steil ist, dass man mit Traktor und Seilwinde nur auf der Forststraße fahren kann und nicht in den Wald hinein, dann ist die Holzbringung NICHT möglich.
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Nach meinen infos ist das nicht richtig.
Wenn du von der Forststraß(Forststraße im sinne das du mit allen Forstgeräten dort fahren kannst also mind. 2,5m breit) bis 50 m in beiden Richtungen Seilen kannst gilt das auch als Traktor befahrbar und Bringungstuffe 1.
Es sei denn es sind im ganzen Gelände Steine und Gerümpel das die Seilrückung, sehr schwer oder nicht möglich ist dann gilt Bringungstufe 2 bzw. Nicht Traktor befahrbar.
Was auch noch ist wenn Profesionelle Forstarbeiter dir vorschlagen dort einen Seilkran vorschlagen dann gilt defacto auch das Gelände als nicht Traktorbefahrbar.
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Ist schon abnormal, dass man jetzt in der Haupterntezeit (die meisten Betriebe sind gemischt) mit diesen Aufwändungen blockiert wird.
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
@ GG85 Hallo Nach der Erklärung die als Beilage dabei war stand ausdrücklich befahrbar und nicht mit Seilwinde bearbeitbar,den das ist ja praktisch jeder Wald . Ausserdem stand auch nur wie viel Hochwald befahrbar ist,die Vornutzungen sind scheinbar egal,in wirklichkeit wird nur umhergemurkst und der Einheitswert steigt sowieso um 10 Prozent. Für mich war es vorallem schwierig mit den vorhandenen Luftbildern klare Grenzen und damit auch Flächen zu bekommendie Bilder sind schon sehr unklar bei Schlagrändern und angrenzender Kultur ist es sehr schwer hier genau die Grenzen ziehen zu können.Bin schon neugierig ob sie zufrieden sind nach 4 Stunden und einem brummenden Schädel war ich fertig mit dem Schei... Gruss Obersteirer
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Beim Vortrag der LWK hat man uns gesagt, dass Waldgebiete mit einer Steigung von mehr als etwa 30 % nicht als traktorbefahrbar gelten und natürlich flachere Stellen, die man nur durch das Befahren von solch starken Steigungen erreichen kann. Und auch der Zuzug von der Forststraße würde kaum berücksichtigt.
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Joah, ich kenn das auch nur so wie iderfdes ... Und bei weniger als 1/3 befahrbaren Bestand fällt die gesamte Fläche in die niedrigste Bringungsklasse, bei dementsprechendem Wegenetz dazu ...
Hauptfeststellung Einheitswert - Punkt 8.2.1.1 Hochwald Holzbringung
Dies ist der original Text der in der Proschüre Hauptfestellung Forst 10 ha-100ha drin steht zum Thema Traktorbefahrbarkeit.!!!!!
Dies ist gegeben, wenn die
Befahrbarkeit der Fläche
aufgrund von Neigung und
Beschaffenheit des Bodens
(zB Sumpf, Grobblockigkeit)
nicht möglich ist, unabhängig
von der aktuellen
Bestockung und Bewirtschaftungsform.
Kleinere
Steilflächen, mit einem
Zuzug bis maximal 50 m,
sind dem schlepperbefahrbaren
Gelände zuzurechnen.
Flächen unter 0,5 ha
können dabei außer Acht
gelassen werden.
mfgGK
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