Keine neuen EU-Vorschriften für „Analogkäse“ und Schinkenimitate
Die Europäische Kommission hält eine gesonderte Berücksichtigung von „Analogkäse“ und gestrecktem Schinken in der laufenden Novelle zum EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht für überflüssig.
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Nationale Behörden zuständig
Die zuständigen nationalen Behörden hätten alle Mittel an der Hand, um die vorsätzliche Irreführung von Verbrauchern zu vermeiden. In dem Schreiben wird ferner klargestellt, dass Käse neben Milch ausschließlich solche Zusätze enthalten darf, die nicht darauf abzielen, Milchbestandteile zu ersetzen. Produkte, die pflanzliche Fette und Öle oder Fremdeiweiß enthalten, dürfen nach EU-Recht weder als „Käse“ noch als „Analogkäse“ oder als „käseähnlich“ bezeichnet werden.
Keine Kennzeichnungsvorschriften für Schinken auf EU-Ebene
Für Schinken dagegen gibt es keine Kennzeichnungsvorschriften auf EU-Ebene. Hier gelten die nationalen Gesetze. Falls auch die keine ausdrückliche Regelung vorsehen, soll als Handelsname entweder die im Mitgliedstaat übliche Bezeichnung oder eine ausreichend klare Beschreibung dienen. Hinsichtlich des Auftretens von „Analog-Schinken“ verweist die Kommission darauf, dass alle Zusätze wie Stärkegel, Verdickungsmittel oder pflanzliche Proteine auf der Verpackung deklariert werden müssten. Der Wassergehalt müsse ebenfalls angegeben werden, wenn er mehr als 5 % am Gewicht des Endprodukts ausmache. Käse wiederum erfordere keine Auflistung der Zutaten, solange er ausschließlich aus Milcherzeugnissen, Enzymen, Starterkulturen und Salz bestehe.
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