Härtefälle und Sonderfälle

Besondere Umstände lassen sich nur schwer in das gängige Schema pressen. Wer bei der neuen Prämienregelung nicht ins gängige Schema passt, bleibt deshalb noch lange nicht auf der Strecke. Für Härtefälle und Sonderfälle gibt es eigene Regelungen.
Die Härtefallregelung sichert, dass zB durch einen Stallbrand die Prämienrechte nicht auch in Rauch aufgehen.
Die Härtefallregelung sichert, dass zB durch einen Stallbrand die Prämienrechte nicht auch in Rauch aufgehen.
Betriebsinhaber, deren Produktion im Referenzzeitraum aufgrund widriger Umstände (Tod bzw. Berufsunfähigkeit des Bewirtschafters, Seuche, Naturkatastrophen oder unfallbedingte Zerstörung von Gebäuden) beeinträchtigt war, können die Neuberechnung des Referenzbetrages beantragen.
Der Durchschnitt der Referenzbeträge der beeinträchtigten Jahre muss um mindestens 15 % und mindestens 500 Euro niedriger sein als der Durchschnitt der nichtbeeinträchtigten Jahre, damit ein Härtefall bewilligt werden kann. Werden die Grenzwerte erreicht, wird der Referenzbetrag aus dem Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre errechnet. Gelten alle Referenzjahre als beeinträchtigt, wird der Betrag aus dem Jahr 2003 herangezogen. Bei Anerkennung als Härtefall werden von der AMA „normale“ Zahlungsansprüche (stammen nicht aus der nationalen Reserve) zugeteilt.
Die Formulare für die Beantragung der Härtefälle liegen in den Bezirksbauernkammern auf und können bis zwei Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens, spätestens bis 30. November, abgegeben werden.

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