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landw. Zugmaschine als Reise Traktor / Anhängelasten
Hallo liebe Traktoristen,
ich bin der Tobias, und plane gerade eine Traktorreise mit meinem Wohnwagen (siehe dazu: https://www.landwirt.com/Forum/449351/Rat-gesucht-welchen-Traktor-zum-fern-reisen.html). Ich habe BE Führerschein, (möglicherweise) einen Traktor 25km/h, mit 1,8t Eigengewicht, hinterradgebremst und einen Wohnwagen (2,8t, auflaufgebremst, mit Zulassung). Jetzt stellt sich für mich die ein bisserl komplizierte rechtliche Frage, und zwar:
Verhältnis Eigengewicht/ Zuglast.
Wieviel Anhängelast (wieviel mal das Eigengewicht (EG)) darf ein Traktor, der offensichtlich nicht für den LOF ("land- und forstwirtschaftl.") Zweck benutzt wird, rechtlich gesehen ziehen?
Ist dann quasi ein Traktor kein Traktor mehr, sondern LKW/Zugmaschine (der darf 1.5xEG), oder gar als PKW (1xEG).
Wäre sehr dankbar um kompetente Aufklärung!
Beste Grüße aus Wien
landw. Zugmaschine als Reise Traktor / Anhängelasten
Am sicchersten bist du unterwegs, wenn du die Bestimmungen die für normale PKWs und den BE Führerschein gelten, beachtest:
1) Anhänger angemeldet
2) Zugfahrzeug als Klasse T und Verwendungsbestimmung 01
3) GG Anhänger nicht größer als zGG Fahrzeug.
4) beides jeweils unter 3,5 Tonnen.
Ob LoF oder nicht, ist eher eine Versicherungsfrage.
KDV:
§ 61. Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
(1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges- bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.
landw. Zugmaschine als Reise Traktor / Anhängelasten
Wo ich auch nachfrage würde ist die KFZ Steuer. Traktoren in der Landwirtschaft sind davon befreit, im Gewerbe oder Privat kann das anders aussehen.
Gottfried
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