Auflassung Öffentlicher Weg

Antworten: 7
  19-06-2011 08:18  sepp9
Auflassung Öffentlicher Weg
Hallo Kollegen!
Ich bräuchte euren Rat. Wir kauften vor ein paar Jahren ein Grundstück zu, jetzt haben wir zwischen den beiden Grunstücken einen Öffentlichen Weg dazwischen der in der Natur nicht mehr Erkennbar ist und von unser überarbeitet wird. Jetzt wollten wir den Weg Auflassen. Es gibt jetzt einen Gemeidebürger der sich wehement dagegen wehrt seitens der Gemeinde heist es es könnte kein Öffentlicher Weg aufgerlassen werden wen Öffentliches Interesse besteht.
Es gibt noch dazu einen weiteren Aspahltierten Weg in die selbe Richtung mit einem Umweg von ca. 500m.
Hat jemand Erfahrung mit solch einter Thematik oder gibt es Ansprechpartner beil Land OÖ

Danke.

  19-06-2011 08:32  pepbog
Auflassung Öffentlicher Weg
hast aber beim kaufen auch gewusst - oder ?

  19-06-2011 08:38  jfs
Auflassung Öffentlicher Weg
Wenn jemand Einspruch macht, dann besteht öffentliches Interesse. Jener kann dies ohne Angabe von Gründen tun. Damit besteht keine Möglichkeit diesen Weg aufzulassen. Vielleicht kann Dir jemand von der Agrarbezirksbehörde, LWK speziellere Tipps geben. Eventuell könnte der Ersatzweg eine Möglichkeit ergeben. Welche persönlichen Gründe hat der Gemeindebürger um diesen praktisch nicht vorhandenen Weg noch zu nutzen?

  19-06-2011 09:32  agrobertl
Auflassung Öffentlicher Weg
ich frag nochmals der vollständigkeit halber nach, da mein vater ein ähnliches problem gehabt hat:
der weg ist öffentlich, dh. es geht eine parzelle durch eueren schlag, die der öffentlichen hand gehört (gemeinde). dh. du bewirtschaftest dzt. fremdes eigentum?
oder wie bei meinem vater:
ein privater weg, wo immer alle gefahren (nachbardorf, mähdrescher um begleitfahrzeug zu sparen, jäger, etc.) sind, jedoch eigentlich nur die grundstückseigentümer dahinter zufahren dürfen. der weg verband auch 2 dörfer (es gab aber auch ca. 300m entfernt eine asphaltierte straße. da einige grundstücke zusammengelegt wurden, gibt es jetzt kein durchfahren mehr (=direkte verbindung zwischen den dörfern), da der mittlere eigentümer durchspflügt. der rest des weges wurde an den feldrand verlegt. es gab einen aufschrei, von einigen, manche wollten servitut anmelden, ging aber nicht durch
lg


  20-06-2011 21:01  may
Auflassung Öffentlicher Weg
Eine Möglichkeit ist auch, den Weg der Gemeinde abzukaufen. Dazu muss mit dem Bürgermeister und dem Gemeinderat einvernehmen herrschen und dann könnte es auch gehen, wenn sich einer nur so dagegen wehrt. (Welchen Nachteil muss der Betroffene in Kauf nehmen?)

mfg Hans

  21-06-2011 08:28  Christoph38
Auflassung Öffentlicher Weg
Leichter ist es jedenfalls wenn der Weg dir gehört und nur eine Servitut zugunsten der Öffentlichkeit besteht/behauptet wird.

Den Weg absperren, dann ist nach 3 Jahren die Dienstbarkeit erloschen, wenn keiner was dagegen unternimmt.

  21-06-2011 09:51  sepp9
Auflassung Öffentlicher Weg
Sicher wusste ich vor dem Kauf davon. Seitens der Gemeinde war es zu diesem Zeitpunkt kein Problem.
Der eine Gemeindebürger ist nur dagegen weil er dieses Grundstück selber gerne gehabt hätte.

Frage zu Christoph 38: Absperren und nach 3 Jahren erlischt die Dienstbarkeit?

Der weg ist jetzt auch nicht befahren worden ca. 10 Jahre.

  22-06-2011 09:17  jfs
Auflassung Öffentlicher Weg
Wenn jemand einen öffentlichen Weg, welcher in der Natur praktisch nicht mehr existiert wieder befahren möchte, muß die öffentliche Hand dafür sorgen das dies möglich ist. Ist aber eine Alternative da (der Weg in der Nähe, sogar alphaltiert) dann muß sich der Interessent den Weg selbst herstellen. Ansonsten wären ja die vielen Km alten Rechtswege welche nur noch Hohlwege sind, ja auch wieder herzustellen. Obwohl in den allermeisten Fällen neue und für die heutige Zeit besser angelegte Straßen gebaut wurden. Also liese ich den jetzigen Zustand und würde abwarten. Denn die Zeit regelt oft von selbst gewisse Dinge. Lästig wird es nur wenn besagter Bürger partout durch den bestehenden Acker durch will.



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