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Erbhof Hallo Fredl, im Anschluss eine umfangreiche, detaillierte Antwort auf deine Frage aus dem Handbuch des Agrarrechtes von Hrsg. Roland Norer: Ein Erbhof ist nach dem AnerbenG ein mit einer Hofstelle versehener landwirtschaftlicher Betrieb im Eigentum einer Person, von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes mit einem Durchschnittsertrag, der nach den örtlichen Verhältnissen zur angemessenen Erhaltung von zwei Personen ausreicht, das 20-fache davon jedoch nicht übersteigt. Der Durchschnittsertrag errechnet sich aus dem Reinertrag zuzüglich der Lohnansprüche der Besitzerfamilie abzüglich der Schuldzinsen und Versorgungslasten. Reine Forstwirtschaftsbetriebe zählen nicht zu den Erbhöfen, wohl aber Wein-, Obst- und Gemüsebetriebe. Wesentlich ist die enge Verbindung der Bodennutzung mit der Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse. Bei Tierhaltung sollte das Futter überwiegend selbst erzeugt werden können und ein wesentlicher Teil des organischen Düngers selbst verwertbar sein. Reine Mastbetriebe (Hühnerfarmen etc.) fallen nicht unter die Kategorie Erbhof. Ausschlaggebend ist die objektive Eignung. Es stört also nicht, wenn der Erblasser kein Bauer war oder der Hof im Zeitpunkt seines Ablebens verpachtet war. Zum Erbhof zählen jedenfalls die Grundstücke, die Zwecken der Landwirtschaft dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie das Zubehör und die Einrichtung des Hofes, sowie Nutzungsrechte und Anteile an Agrargemeinschaften. Keine Hofbestandteile sind Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich verwendbar sind, zB Sportplätze. Die Flächenwidmung ist nicht entscheidend, die Hofstelle muss auch kein Wohnhaus aufweisen. Bargeld und Forderungen, insb Sparguthaben, gehören dann zum Hof, wenn sie für die laufende Wirtschaftsführung bestimmt und auch erforderlich sind. Am Erbhof betiriebene Unternehmen (wie zB Fremdenverkehrsbetriebe) gehören dann dazu, sofern sie nicht die Hauptsache bilden und vom Betrieb nicht oder nur mit unwirtschaftlichen Folgen getrennt werden könnten. Nur wenn sich die Parteien über die Qualifikation als Erbhof nicht einigen können, hat das Gericht darüber nach Anhörung der Parteien und Einholung einer Stellungnahme der LWK sowie allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen einen Beschluss zu fassen. Es gibt noch zwei Sondergesetze die eine andere Definition des Erbhofes beinhalten und zwar das Kärntner Erbhöfegesetz und das Tiroler Höfegesetz. Nachdem du aber aus Oberösterreich stammst, ist die obige Definition für dich zutreffend. Hoffe dir damit weitergeholfen zu haben, wünsche dir ein erfolgreiches neues Jahr und viel Spass bei der Erbhoffeier, lg tria
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