Der Bauernhof ist ein gefährlicher Arbeitsplatz. Deshalb bezahlt
Der fortschrittliche Landwirt für alle Abonnenten eine Freizeit- und Arbeitsunfallversicherung.
Wo und wann leistet die Versicherung?
Die Versicherung leistet bei Freizeit- und Arbeitsunfällen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr.
Versicherte Personen:
Versichert sind jene Personen, die ein Abonnement der Zeitschrift Der fortschrittliche Landwirt der Landwirt Agrarmedien GmbH besitzt, die Prämie dafür entrichtet haben und weiters in Österreich oder den Anrainerstaaten leben.
Die Leistungen gelten für den versicherten Abonnenten nur solange die betreffende Person Abonnent des fortschrittlichen Landwirts ist.
Versicherungsbeginn:
Der Versicherungsschutz tritt erst am Tag nach Bezahlung des Abonnement-Gebühr in Kraft.
Versicherungssummen:
Ab 50%iger Invalidität (d.h. bereits bei 50%) wird eine Leistung von der versicherten Summe von EUR 15.000,-- erbracht. Die Leistung erfolgt vom 50 bis 90%igen Invaliditätsgrad linear.
Versicherte Leistungen
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Invalidität-Versicherungssumme
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EUR 15.000,--
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max. Leistung ab 90%
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EUR 20.000,--
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Tod durch Unfall
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EUR 7.000,--
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Sondervergütung ab dem 21.Tag ununterbrochenen Spitalsaufenthalt
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EUR 1.000,--
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Bezugsrecht:
Bei bleibender Invalidität die versicherte Person
Bei Unfalltod: Ehegatte/in oder Lebensgefährte/-in, im Vorsterbefall die gesetzlichen Erben
Bei Schmerzensgeldanspruch: die versicherte Person
Versicherungsbedingungen:
AUVB 1995
Besonderes:
1. Die versicherten Personen erhalten keine Polizze. Dem Abonnenten dient die Einzahlungsbestätigung der Abonnementgebühr für den fortschrittlichen Landwirt als Nachweis für die Anspruchsberechtigung.
Ansprechpartener im Versicherungsfall und in Versicherungsfragen:
Der fortschrittliche Landwirt,
Hofgasse 5,
A-8010 Graz;
Tel.Nr. 0316/821636-140, Fax: DW 151
e-Mail: leserservice@landwirt.com
Achtung! Die Unfallversicherung ist nur gültig, wenn die Ganzjahres-Abogebühr für den Zeitpunkt des Unfalles entrichtet wurde.
Auszug aus den allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995):
Was ist ein Unfall?Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
Mitversichert gelten folgende Ereignisse:
- das Ertrinken
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln
Gliedertaxe
bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit von Invaliditätsgrad
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eines Armes ab Schultergelenk
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70%
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eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenkes
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65%
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eines Armes unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand
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60%
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eines Daumens
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20%
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eines Zeigefingers
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10%
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eines anderen Fingers
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5%
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eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels
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70%
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eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels
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60%
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eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes
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50%
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einer großen Zehe
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5%
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einer anderen Zehe
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2%
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der Sehkraft beider Augen
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100%
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der Sehkraft eines Auges
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35%
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sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles
bereits verloren war
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65%
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des Gehörs beider Ohren
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60%
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des Gehörs eines Ohres
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15%
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sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war
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45%
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des Geruchsinnes
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10%
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des Geschmacksinnes
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5%
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Ausschlüsse aus dem Versicherungsschutz:Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
1. bei der Benützung von Luftfahrgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen (außer Personenbeförderung)
2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahren und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen
3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-, Schibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen
4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist
5. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen
6. durch innere Unruhen, wenn der Versicherte daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
7. die mittelbar oder unmittelbar 1) durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fassung 2) durch Kernenergie, verursacht werden
8. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge
9. die der Versicherte infolge einer Bewußtseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente
10. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen läßt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war; soweit ein Versicherungsfall der Anlaß war, findet Pkt. 7 keine Anwendung.