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Ausländische Saison-AK richtig einstellen
Von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt, sind sie in der Land- und Forstwirtschaft mitunter unentbehrlich. Ohne ihre Arbeitsleistung hätte mancher Betrieb Existenzprobleme, für die Einstellung von Nicht-EU-Ausländern sind allerdings einige sozialrechtliche Hürden zu nehmen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, zumindest das kollektivvertragliche Entgelt zu bezahlen.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Ausländer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen, in deren Gebiet der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Die beim AMS aufliegenden Antragsformulare sind hierfür zu verwenden. Vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung darf die Beschäftigung nicht begonnen werden.

Aufenthaltserlaubnis
Ist der Ausländer zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt (alle Europäer außer aus Serbien-Montenegro, Bosnien, Mazedonien, Albanien, Moldawien, Ukraine, Weißrussland, Russland), so wird eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen im Reisedokument des Ausländers ersichtlich gemacht. Dies gilt sodann als Aufenthaltserlaubnis für diese Dauer.
Beträgt die Geltungsdauer der Saisonbeschäftigungsbewilligung über sechs Wochen, so muss der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer die Aufenthaltserlaubnis bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen.

Meldung der Beschäftigung
Der Arbeitgeber muss Beginn und Beendigung der Beschäftigung des Ausländers, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS melden.

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Autor: Rudolf Hoenle Veröffentlichungsdatum: 06.05.2004 00:00
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