Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Landwirte sollen möglichst wenig Zeit mit der Steuererklärung verlieren, so die Idee des Gesetzgebers. In der Praxis führen die vielen Sonderregelungen aber zu vielen Unklarheiten. Ein paar Praxisbeispiele sollen Licht ins Dunkel bringen.
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Für die anderen Betriebszweige (Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau) kommt eine Vollpauschalierung nur für kleinere Forstwirtschaften bis zu einem Einheitswert von 11.000,-- Euro, für gärtnerische Betriebe mit nahezu ausschließlichem Absatz an Wiederverkäufer und für Weinbauflächen bis 60 Ar in Frage. Bei Überschreiten dieser relativ engen Grenzen hat hier durchwegs bereits eine Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung zu erfolgen.
Sofern Sie noch vor der Frage stehen, wie Sie Ihr landwirtschaftliches Einkommen durch Nebentätigkeiten verbessern können oder wenn Sie den Betrieb auf Direktvermarktung umstellen wollen, sollten Sie bei ihren Wirtschaftlichkeitsberechnungen jedenfalls die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Faktoren mit berücksichtigen. Sie ersparen sich dadurch möglicherweise in späterer Folge unangenehme Überraschungen, die Ihre ursprünglichen Rentabilitätsüberlegungen über den Haufen werfen.
Für Betriebe, die bereits jetzt durch Nebentätigkeiten oder Be- und Verarbeitung zusätzliche Einkommenschancen wahrnehmen, kann sich eine durchaus differenzierte und nur betriebsindividuell festzustellende Situation ergeben: Oft löst schon eine Nebentätigkeit in geringem Umfang eine zusätzliche Steuerbelastung aus. Mitunter kann aber auch eine über die Urproduktion hinausgehende Betätigung in wesentlichem Umfang ohne gravierende steuerliche Mehrbelastung erfolgen.
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